Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 24 Rechtsfähige Personengesellschaften
Stand: 06.01.2024
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Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.